Online-Pfändungsrechner

Berechnen Sie schnell und einfach, welcher Teil Ihres Einkommens gepfändet werden kann.

Ihr Ergebnis:

Pfändbarer Betrag: 0,00 €

Unpfändbarer Betrag: 0,00 €


Hinweis: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die Berechnung basiert auf der Pfändungstabelle ab 01.07.2024 und dient lediglich zur Orientierung. Für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir eine individuelle Beratung.

Wie funktioniert der Pfändungsrechner?

Unser Pfändungsrechner hilft Ihnen, schnell und einfach zu berechnen, wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist. So nutzen Sie ihn:

1

Nettoeinkommen eingeben

Tragen Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen in das entsprechende Feld ein.

2

Unterhaltspflichten wählen

Geben Sie an, wie viele Personen Sie unterhaltspflichtig sind – z. B. Kinder oder Ehepartner.

3

Ergebnis erhalten

Nach Klick auf „Berechnen“ zeigt Ihnen der Rechner, wie viel pfändbar ist und was Ihnen bleibt.

Haben Sie Fragen? Unsere kostenlose Schuldnerberatung hilft Ihnen weiter!

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen 2025

Hier finden Sie die aktuellen Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2024, basierend auf Ihrem Einkommen und der Anzahl der Unterhaltspflichten.

Anzahl der Unterhaltsberechtigten Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2024 (€)
Keine Unterhaltszahlung 1.499,99
1 Unterhaltsberechtigter 2.059,99
2 Unterhaltsberechtigte 2.369,99
3 Unterhaltsberechtigte 2.679,99
4 Unterhaltsberechtigte 2.999,99
5 oder mehr Unterhaltsberechtigte 3.309,99

Wissenswertes zur Pfändung

Neben den Freigrenzen gibt es weitere wichtige Aspekte, die Sie zur Pfändung wissen sollten.

1. Was ist unpfändbar?

Nicht alles, was Sie verdienen, darf gepfändet werden. Unpfändbar sind zum Beispiel:

  • Urlaubsgeld
  • Überstundenvergütungen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Betriebliche Zusatzversorgungen

2. Wann gelten die neuen Freigrenzen?

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind seit dem 01.07.2024 gültig. Sie werden alle zwei Jahre angepasst, um den Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.

3. Was passiert bei Mehrverdienst?

Verdienen Sie mehr als Ihre Pfändungsfreigrenze, bleibt ein Teil davon weiterhin unpfändbar. Die Höhe richtet sich nach Ihrer Unterhaltspflicht und ist im § 850c ZPO geregelt.

Nach 3 Jahren
schuldenfrei
Nutzen Sie die neue Privatinsolvenzregelung und starten Sie in eine sorgenfreie Zukunft: wir begleiten Sie in jedem Schritt.
Die dreijährige Dauer gilt für alle Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden
Diagramm VUT Studie

In 3 Schritten schuldenfrei

Unser einfacher 3-Schritte-Prozess zeigt Ihnen den Weg zur Schuldenfreiheit - schnell, verständlich und mit professioneller Unterstützung.

1

Analyse Ihrer Situation

Wir prüfen Ihre Schulden und Vermögensverhältnisse, um die beste Strategie für Sie zu entwickeln.

2

Außergerichtlicher Vergleich

Wir versuchen, eine Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.

3

Insolvenz-Begleitung

Sollte ein Verfahren notwendig sein, begleiten wir Sie professionell bis zur Restschuldbefreiung.

Starten Sie noch heute Ihren Weg zur Schuldenfreiheit!

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können.

Jetzt kostenlos beraten lassen

Häufige Fragen und Sonderfälle zur Pfändung

Neben den allgemeinen Regeln gibt es auch besondere Situationen, die bei einer Pfändung berücksichtigt werden. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind in der Regel unpfändbar, solange sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dies gilt auch für vermögenswirksame Leistungen oder betriebliche Zusatzversorgungen. Im Einzelfall kann es jedoch Abweichungen geben, die von einem Gericht geprüft werden.

Ja, Arbeitslosengeld kann gepfändet werden, aber nur bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze. Dabei wird das Existenzminimum des Schuldners geschützt, sodass ein ausreichender Betrag für den Lebensunterhalt bleibt.

Selbstständige unterliegen nicht den klassischen Regelungen der Lohnpfändung. Stattdessen kann der Gläubiger eine sogenannte Kontopfändung beantragen. In solchen Fällen ist ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) dringend zu empfehlen, um das Existenzminimum zu schützen.

Unterhaltsschulden haben bei einer Pfändung Vorrang vor anderen Forderungen. Das bedeutet, dass Gläubiger von Unterhaltsschulden größere Beträge einfordern können, selbst wenn dies die allgemeine Pfändungsfreigrenze überschreitet. Diese Regelung dient dem Schutz von unterhaltsberechtigten Personen wie Kindern.

Eine Kontopfändung kann aufgehoben werden, wenn die Forderung vollständig beglichen wurde oder ein Vergleich mit dem Gläubiger erzielt wird. Schuldner können zudem einen Antrag auf Freigabe eines bestimmten Betrags stellen, der zum Leben notwendig ist.